Liefer- und Zahlungsbedingungen der

 

Kablau Elektro-Bauelemente-Technik

 

1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfender schriftlichen Vereinbarung. Alle Angebote sind freibleibend.

2. Aufträge

Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich durch den Auftragnehmer, im weiteren als „AN“ bezeichnet, bestätigt sind. Dies gilt auch für durch Vertreter getätigte Abschlüsse. Der AN haftet nicht für die Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber, im weiteren als „AG“ bezeichnet, vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dergleichen) ergeben.

Die durch den AN ausgefertigte Auftragsbestätigung, im weiteren als „AB“ bezeichnet, ist durch den AG auf Preis, technische Parameter und Liefertermin zu prüfen und schriftlich rückzubestätigen. Erst ab Eingang dieser Rückbestätigung beim AN gilt technische Klarheit.

3. Preise

Sofern sich aus der AB nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“.

4. Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Ein Drittel der Auftragssumme einschließlich Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung.

Ein Drittel der Bruttoauftragssumme bei Montagebereitschaft.

Der Rest 14 Tage nach Rechnungslegung.

Bei Hergabe von Schecks gilt die Zahlung erst nach der Einlösung als erfolgt.

Vertreter sind zum Inkasso berechtigt.

Zahlt der AG bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der AN eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der AN vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

5. Verpackung

Durch den AN bereitgestellte Transportgestelle und Container sind nur im Zusammenhang mit der Realisierung des erteilten Auftrages zu verwenden und rückgabepflichtig. Bei Beschädigung oder Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu erstatten.

Der AG verpflichtet sich zur Rückführung der Mehrwegverpackungen des AN innerhalb von 20 Tagen seit dem Empfang. Verzögert sich die Rückgabe über den 20. Tag hinaus, ist der AN berechtigt, ab dem 21. Tag DM 20,00 je Mehrwegverpackung und Tag zu berechnen, jedoch maximal den Betrag des Wiederbeschaffungswertes der Mehrwegverpackung.

6. Lieferung und Termin

Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wird der AN durch höhere Gewalt, Streik, unvorhersehbare behördliche Maßnahmen oder andere gravierende und unverschuldete Betriebsstörungen behindert, so wird die Lieferzeit entsprechend verlängert. Der AG ist über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung unverzüglich zu unterrichten. Sofern sich aus der AB nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

7. Zeichnungen

Entwürfe und Konstruktionen, die durch den AN erstellt wurden, unterliegen dem Urheberrechtsschutz.

8. Montagen

Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von elektrischem Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnungen zu stellen. Leistungen des AN sind vom AG vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen, insbesondere, wenn vorzeitige Montage gefordert wird, während andere Gewerke z.B. Putzer und Schweißer noch arbeiten. Sofern in der AB bzw. im Vertrag eine Sichtabnahme geregelt wurde, hat diese auf Verlangen des AN zu erfolgen.

9. Mängelrügen und Haftung

Mängel müssen bei Lieferung / Abholung sofort auf dem Lieferschein für die Ware schriftlich angezeigt werden. Spätere Beanstandungen bzw. „die Annahme unter Vorbehalt“ sind ausgeschlossen, da ein Verursacher nicht mehr ermittelt werden kann. Es sei denn, daß ein vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material- oder Konstruktionsfehler vorliegt. Dieser muß innerhalb 1 Woche schriftlich angezeigt werden (Poststempel). Dem AG muß Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine kostenlose Nachbesserung, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist auf Wunsch des Abnehmers über eine Minderung zu verhandeln. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des AN an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Bei Verträgen nach VOB beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, in allen anderen Fällen wir die Gewährleistungsfrist jeweils vertraglich vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung. Auf Schadenersatz haftet der AN nur, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Mangel in dem Fehler einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der AN verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.

10. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind. Bei Verarbeitung mit fremden, dem AN nicht gehörenden Sachen wird dieser Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der AG verarbeitet für den AG. Wird die vom AN gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an den AN abgetreten, und zwar in Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10 Prozent. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Der AN nimmt die Abtretung an.

Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, sind dem AG nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des AG. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der AG, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem AG untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte des AN in irgendeiner Weise beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der AG unverzüglich den AN unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der AN verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des AG nach Wahl des AN insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10 Prozent übersteigt.

11. Firmenzeichen

Der AN ist berechtigt, an seinen Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des AN, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Stand 1999